Lehrkräftemangel, KMK-Regelungen zur Gymnasialen Oberstufe und neue Regelung zum Unterrichtseinsatz von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung "Sozialpädagogik" 23.03.2023

    (Harry Wunschel) Die Stellungnahme der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz (SWK) zum Lehrkräftemangel im Januar und die dort vorgeschlagenen Maßnahmen haben zu vielen Diskussionen in Lehrerzimmern geführt. Andere Bundesländer haben bereits reagiert: In Sachsen-Anhalt müssen Lehrkräfte ab den Osterferien -zeitlich begrenzt- eine Stunde mehr unterrichten.

    Nach Auskunft der Bildungsministerin hat Rheinland-Pfalz ein kleineres Problem mit fehlenden Lehrkräften als andere Bundesländer. Da kontinuierlich Lehrkräfte eingestellt worden seien, gebe es auch keine große Kohorte von Lehrkräften, die nun gleichzeitig in den Ruhestand gingen.

    Lediglich in manchen beruflichen Fächern fehlen Lehrkräfte. Daher prüfe das Bildungsministerium aktuell, welche der empfohlenen Maßnahmen der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz (SWK) in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden könnten.

    Um den Lehrkräftemangel abzumildern, könnten laut Ministerin Hubig die Ein-Fach-Lehrkraft oder die leichtere Anerkennung von Abschlüssen ausländischer Lehrkräfte Optionen sein, die den Mangel abmildern, ohne die Kollegien zusätzlich zu belasten.

    Der Wegfall aller Teilzeitmodelle in Rheinland-Pfalz würde kurzfristig zwar zusätzliche Unterrichtsstunden im Umfang von 5000 Lehrkräftestellen generieren, dennoch sollen nach Auskunft der Ministerin Teilzeitmöglichkeiten weiterhin erhalten bleiben, um gute Arbeitsbedingungen für alle Lehrkräfte zu garantieren.

    Der vlbs begrüßt diese Einstellung. Gerade für einen familienfreundlichen Arbeitgeber sollte die Einräumung von flexiblen Teilzeitmodellen selbstverständlich sein. Die Option zur Teilzeitarbeit ist für viele Lehrkräfte essenziell und ermöglicht überhaupt erst die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ein Wegfall der Teilzeit könnte den Lehrkräftemangel sogar weiter verschärfen, da die Attraktivität des Lehrberufs für potenzielle Lehrkräfte weiter sinken könnte.

    Die neuen Regelungen zur gymnasialen Oberstufe sind nachzulesen in der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i. d. F. vom 16.03.2023). Sie sollen spätestens ab dem Schuljahr 2027/28 in der Einführungsphase gelten. Für das Berufliche Gymnasium gibt es wenig Änderungsnotwendigkeiten.

    Einzig die bisher zweistündigen Grundkurse in den Naturwissenschaften müssen zukünftig wohl dreistündig unterrichtet werden. In Punkt 7.2 der neuen Regelungen heißt es dazu: „Auf grundlegendem Anforderungsniveau werden … die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik dreistündig … unterrichtet.“

    In der Anlage 1 wird nun das Bewertungsraster für die Abiturprüfung (mit 40 % gibt es 04 Punkte, danach 5 %-Schritte für jeden weiteren Notenpunkt) verbindlich für alle Abitur-Prüfungsfächer festgelegt, Bewertungseinheiten bleiben erlaubt. In Punkt 8.4.2 ist darüber hinaus festgelegt: „Spätestens in der Qualifikationsphase werden die Schülerinnen und Schüler an diesen Bewertungsmaßstab herangeführt.“ Die noch vor Jahren z. T. unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe in der Qualifikationsphase sind hoffentlich mittlerweile auf das obige Abitur-Bewertungsraster vereinheitlicht worden.

    „Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung in der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik [nicht Quer-/Seiteneinstieg] soll zukünftig Folgendes hinsichtlich des unterrichtlichen Einsatzes gelten: Diese Lehrkräfte können sowohl im Bereich der Sozialpädagogik als auch im Bereich der Pädagogik, insbesondere im Leistungskurs des beruflichen Gymnasiums, eingesetzt werden. In besonderen Einzelfällen (z. B. Studium der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik an der Universität Bamberg) ist … [nach Prüfung durch das Landesprüfungsamt] auch ein Einsatz von Sozialpädagogik-Lehrkräften im Leistungskurs Psychologie möglich.“

    Damit wird der unterrichtliche Einsatz von Lehrkräften mit Sozialpädagogik als berufliches Fach an die Situation in anderen Bundesländern angepasst und eine alte Forderung des vlbs erfüllt.

    Quelle: Brief des Landesprüfungsamtes vom 10.03.2023 an die ADD und die Studienseminare

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